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wildwerk | Jens Wild, Hauptstr. 3, 79241 Ihringen

Präambel

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Aufträge, die Jens Wild (weiterhin: wildwerk) für gewerbliche und andere Kunden durchführt, die nicht Verbraucher i.S.d. § 13 BGB sind.

1. Zusammenarbeit

1.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei erheblichen Abweichungen von vereinbarten Vorgaben oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

1.2 Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind oder andere Hinderungsgründe bestehen oder befürchtet werden, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen wildwerk unverzüglich mitzuteilen.

1.3 Der Kunde unterstützt wildwerk bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, Datenmaterial sowie ggf. von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies voraussetzen. Der Kunde wird wildwerk hinsichtlich der von ihm zu erbringenden Leistungen hinreichend anweisen.

1.4 Der Kunde stellt zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderliche Kapazitäten von Mitarbeitern zur Verfügung, die über die erforderlichen Kenntnisse und Entscheidungsbefugnis verfügen.

1.5 Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, wildwerk im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese wildwerk umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten, sofern diese nicht bereits im Auftrag ausdrücklich benannt sind. Der Kunde stellt sicher, dass wildwerk die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

2. Präsentationen

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch wildwerk mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Werbetreibenden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Kunden dafür vereinbarten Entgelts (Präsentationshonorar). Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrags auf die Vergütung angerechnet.
Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von wildwerk im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei Berechnung eines Präsentationshonorars bei wildwerk.

3. Konkurrenzausschluss

wildwerk verpflichtet sich, seine Kunden über mögliche Konkurrenzkonflikte zu informieren und gewährt auf Verlangen Konkurrenzausschluss für im einzelnen festzulegende Produkte und Dienstleistungen.
Mit der Einräumung eines Konkurrenzausschlusses durch wildwerk korrespondiert die Verpflichtung des Kunden, während des ungekündigten Vertrages im Bereich des Vertragsgegenstandes keinen anderen Dienstleister gleichzeitig mit der Beratung, Planung, Gestaltung und Durchführung von gleichgelagerten Maßnahmen zu beauftragen.

4. Termine

4.1 Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen; andernfalls wird der Kunde verbindliche mündliche Terminsabsprachen schriftlich bestätigen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen. Der Schriftform ist auch durch Übersendung eines Telefaxes genügt.

4.2 Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. durch Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte u.a.) hat wildwerk nicht zu vertreten. Diese Umstände berechtigen wildwerk, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. wildwerk wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt unverzüglich anzeigen.

5. nachträgliche Leistungsänderungen

5.1 Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von wildwerk zu erbringenden Leistungen nachträglich ändern, so hat er diese Änderung schriftlich gegenüber wildwerk mitzuteilen.
Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann wildwerk von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.

5.2 wildwerk prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt wildwerk, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt wildwerk dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt wildwerk die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann.

5.3 Nach Prüfung des Änderungswunsches wird wildwerk dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

5.4 Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

5.5 Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.

5.6 Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben. wildwerk wird dem Kunden die neuen Termine möglichst umgehend mitteilen.

5.7 Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von wildwerk berechnet.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von wildwerk. Dies gilt auch für in Teilen zu erbringende Leistungen für die jeweilige Teilleistung, soweit für jeden Leistungsteil eine gesondert fällige Vergütung vereinbart wurde.

6.2 Zur Weiterveräußerung ist der Kunde nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Kunde tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an wildwerk ab. wildwerk nimmt die Abtretung hiermit an. Spätestens im Falle des Verzugs ist der Kunde verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen. Übersteigt der Wert der für wildwerk bestehenden Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um mehr als 20%, so ist wildwerk auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung der wildwerk beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl von wildwerk verpflichtet.

6.3 Bei Be- oder Verarbeitung von wildwerk gelieferter und in deren Eigentum stehender Waren ist wildwerk als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist wildwerk auf ihr Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

7. Vergütung

7.1 Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter, sofern diese nicht bereits ausdrücklich in der Vergütungsvereinbarung enthalten sind.

7.2 Die Vergütung von wildwerk erfolgt nach den im Einzelauftrag geregelten Konditionen (Zeithonorare, Pauschalhonorare, Festpreise). Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als 4 Wochen ist wildwerk berechtigt monatliche Abschlagszahlungen zu berechnen, die sich nach den nachgewiesenen Zeitaufwänden, andernfalls am Fortgang des Projekts berechnen.

7.3 Im Angebot genannte Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebotes beim Kunden. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

7.4 Preise für Warenlieferungen gelten soweit nicht ausdrücklich anders geregelt ab Sitz und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

7.5 Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung von wildwerk getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von wildwerk für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

7.6 Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

8. Rechte

8.1 wildwerk gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.

8.2 Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten. Ebenso ausgeschlossen ist die Veränderung der Leistungen zum Zwecke der Weiternutzung. Anspruch auf Herausgabe von Zwischenergebnissen der erbrachten Leistungen hat der Kunde nicht; auch nicht, sofern auf diesen Zwischenergebnissen die weiteren Leistungen des Kunden beruhen. Soweit der Kunde diese Leistungen dennoch erhält, hat er dies gesondert zu vergüten.

8.3 Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. wildwerk kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

9. Schutzrechtsverletzungen

9.1 wildwerk stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei, soweit Leistungen von wildwerk erbracht und nicht auf Mitwirkung des Kunden zurückzuführen ist. Der Kunde wird wildwerk unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Der Kunde ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber einem Anspruchsteller nicht ohne ausdrückliche Freigabe durch wildwerk berechtigt. Informiert der Kunde wildwerk nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche oder gibt der Kunde Erklärungen ohne ausdrückliche schriftliche Einverständnis ab, erlischt der Freistellungsanspruch.

9.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf wildwerk - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

10. Haftung

10.1 wildwerk haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte oder mittlere Fahrlässigkeit haftet wildwerk nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10.2 Die Haftung ist im Falle leichter oder mittlerer Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf die Höhe des vereinbarten Honorars.

10.3 Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet wildwerk insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

11. Abwerbungsverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter von wildwerk abzuwerben oder ohne Zustimmung von wildwerk anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde, eine von wildwerk der Höhe nach festzusetzende und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.

12. Geheimhaltung, Presseerklärung

12.1 Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke des Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

12.2 Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

12.3 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

12.4 Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

12.5 Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per eMail - zulässig.

13. Sonstiges

13.1 Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

13.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

13.3 Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

13.4 wildwerk darf den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. wildwerk darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde hat ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend gemacht. In diesem Fall ist wildwerk ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr zur Wiedergabe berechtigt.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per Telefax oder eMail erfolgen, sofern diese Bestimmungen keine andere Form ausdrücklich festlegen.

14.2 Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

14.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

14.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

14.5 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von wildwerk.

Bedingungen für Wartungs- und Pflegeleistungen

wildwerk, Jens Wild, Hauptstr. 3, 79241 Ihringen

1. Anwendungsbereich

Diese Bedingungen regeln ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Erbringen von Wartungs- und Pflegeleistungen.

2. Leistungen

wildwerk erbringt für den Kunden außerhalb von Gewährleistungsverpflichtungen ausschließlich die im gesondert geschlossenen Wartungs- und Pflegevertrag im Punkt 2 (Leistungen) definierten Leistungen.
wildwerk ist nicht verpflichtet, folgende Leistungen zu erbringen:  Wartung der Software, nachdem der Kunde in den Programmcode der Software eingegriffen hat; Wartung von Drittanbieter-Erweiterungen oder von Erweiterungen die der Kunde eigens für die Anforderungen seines Betriebes entweder erstellt hat oder durch Dritte erstellen ließ, sofern im Wartungs- und Pflegevertrag nicht anders vereinbart.
Beratungs- /Supportleistungen erfolgen telefonisch, per Fernwartung (z.B. Teamviewer), oder per E-Mail innerhalb der vertraglich festgelegten Reaktionszeiten und ausschließlich im vertraglich definiertem Umfang.

3. Mitwirkungsleistungen

Der Kunde wird bei Auftragserteilung alle zur Durchführung des Pflegeauftrages erforderlichen Informationen an wildwerk übermitteln. Auf Anforderung von wildwerk wird er unverzüglich noch fehlende Informationen nachreichen.
Der Kunde wird, sofern die Pflegeleistungen nur mit Unterstützung Dritter erbracht werden können (z.B. Pflege einer nicht bei wildwerk gehosteten Web-Site), die erforderliche Unterstützung veranlassen.

4. Vergütung

Für die Softwarepflege zahlt der Kunde das im Wartungs- und Pflegevertrag vereinbarte monatliche Entgelt jeweils zum  Kalenderersten im Voraus,  beginnend  mit  dem  Folgemonat  des  Vertragsabschlusses.  Alle  Preise  verstehen  sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. 
Aufwendungen, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehen, werden gesondert in Rechnung gestellt.
Bei einer Zahlungszielüberschreitung von zwei Monaten ist wildwerk berechtigt, den gesamten Jahresbetrag in einer Summe einzufordern.

5. Laufzeit und Kündigung

Der Wartungs- und Pflegevertrag wird auf mindestens 12 Monate geschlossen und kann von beiden Vertragsparteien mit einer Frist von vier Wochen zum Kalenderquartalsende schriftlich gekündigt werden.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung dieses Vertrages durch wildwerk liegt insbesondere dann vor, wenn der  Kunde  seine  Verpflichtungen  gemäß  §  4  dieses  Vertrages  nachhaltig  verletzt  oder  der  Kunde  trotz Mahnung und Fristsetzung fällige Rechnungen nicht ausgleicht.
Falls die Wartung und Pflege nur eine Teilleistung oder Nebenleistung im Rahmen des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages ist, berechtigt die Beendigung des Wartungs- und Pflegevertrags durch Rücktritt oder Kündigung den Kunden nicht zur Kündigung oder zum Rücktritt von dem mit dem Kunden bestehenden Vertrag über die Erbringung von Leistungen.

6. Gewährleistung

wildwerk leistet für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Abnahme Gewähr dafür, dass die erbrachten Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind.  Die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen ist davon abhängig, dass Mängel innerhalb von einer Woche nach ihrem erstmaligen Erkennen schriftlich gemeldet werden. 
Der Kunde wird wildwerk bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
Erbringt  der  Anbieter  seine  Leistungen  nicht  oder nicht  wie  geschuldet,  kann  ihm  der  Kunde  eine angemessene  Frist  zur Leistung  oder  Nacherfüllung setzen.  Nach  erfolglosem Ablauf  dieser  Frist  kann  der Kunde Schadensersatz verlangen, jedoch nur dann, wenn der Anbieter die Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Die Haftung und der Schadensersatz sind der Höhe nach begrenzt auf maximal 3 Monatspauschalvergütungen. 
wildwerk haftet nicht in den Fällen, in denen der Kunde Änderungen an der vertragsgegenständlichen Software vorgenommen hat, es sei denn, dass diese Änderungen ohne Einfluss auf die Entstehung des Mangels waren.
Sofern ein behaupteter Mangel nach entsprechender Untersuchung nicht einer Gewährleistungsverpflichtung von wildwerk zuzuordnen ist, kann der Kunde mit den für Verifizierung und Mangelbehebung entstandenen Aufwendungen von wildwerk zu den jeweils gültigen Vergütungssätzen belastet werden.